{"id":43,"date":"2015-01-06T22:50:36","date_gmt":"2015-01-06T22:50:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.manfredkoppensteiner.net\/photography\/?page_id=43"},"modified":"2016-08-24T10:02:45","modified_gmt":"2016-08-24T09:02:45","slug":"impressum","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.manfredkoppensteiner.net\/photography\/impressum\/","title":{"rendered":"IMPRESSUM &#8211; AGB"},"content":{"rendered":"<p><strong>Medieninhaber und Herausgeber:<\/strong><\/p>\n<p>Koppensteiner Photography<br \/>\nManfred Koppensteiner<br \/>\nGrestenbergerstra\u00dfe 12<br \/>\nA \u2013 4020 Linz<br \/>\nTel.: +43-664-3824059<\/p>\n<p>office[at]manfredkoppensteiner.net<\/p>\n<p>http:\/\/www.manfredkoppensteiner.net<\/p>\n<p>Mitglied der Wirtschaftskammer Ober\u00f6sterreich Fachgruppe: Berufsfotografen<\/p>\n<p>Meisterbetrieb, Meisterpr\u00fcfung abgelegt in \u00d6sterreich<\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 1\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p>UID-Nummer: ATU 65093935<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Bankverbindung:<\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 1\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p>Oberbank BLZ: 15000 &#8211; Kontoinhaber: Manfred Koppensteiner<\/p>\n<p>Kto. Nr.: 781.1340.36 &#8211; IBAN = AT321500000781134036, BIC = OBKLAT2L<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<h3><b>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Unternehmergesch\u00e4fte<\/b><\/h3>\n<h3><b>Koppensteiner Photography<\/b><\/h3>\n<p><b>I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen:<br \/>\n<\/b>1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Unter- nehmer im Sinne von \u00a7 1 KSchG als Vertragspartner gegen\u00fcbersteht.<\/p>\n<p>1.2. Der Fotografenmeister Manfred Koppensteiner (Koppensteiner Photography &#8211; nachfolgend vereinfacht als Fotograf bezeichnet) erbringt seine Leistungen ausschlie\u00dflich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese gelten &#8211; sofern keine \u00c4nderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird &#8211; auch f\u00fcr alle k\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdr\u00fccklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.<\/p>\n<p>1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unwirksam sein, so ber\u00fchrt dies die Verbindlichkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Vertr\u00e4ge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am n\u00e4chsten kommt, zu ersetzen.<\/p>\n<p>1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.<\/p>\n<p><b>II. Urheberrechtliche Bestimmungen:\u00a0<\/b><\/p>\n<p>2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (\u00a7\u00a71, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Ver\u00f6ffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdr\u00fccklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschlie\u00dfende), nicht \u00fcbertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung f\u00fcr den ausdr\u00fccklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und \u00f6rtliche Beschr\u00e4nkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angef\u00fchrte Nutzungsumfang ma\u00dfgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur f\u00fcr eine einmalige Ver\u00f6ffentlichung (in einer Auflage), nur f\u00fcr das ausdr\u00fccklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht f\u00fcr Werbezwecke als erteilt (siehe auch 4.3).<\/p>\n<p>2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielf\u00e4ltigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright- vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gest\u00fcrzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) Koppensteiner Photography. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des \u00a7 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Ver\u00f6ffentlichung dieser Signatur nicht den vor- stehend beschriebenen Herstellervermerk.<\/p>\n<p>2.3 Auftraggebern ausgeh\u00e4ndigte\u00a0Filmaufnahmen d\u00fcrfen weder bearbeitet bzw. modifiziert werden, der Herstellervermerk im Video muss sichtbar bleiben.<\/p>\n<p>2.4 Jede Ver\u00e4nderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Foto- grafen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die \u00c4nderung nach dem, dem Fotografen be- kannten Vertragszweck erforderlich ist.<\/p>\n<p>2.5 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollst\u00e4ndiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Herstellerbezeichnung \/ Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.<\/p>\n<p>2.6 Im Fall einer Ver\u00f6ffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstb\u00fccher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein St\u00fcck. Bei Ver\u00f6ffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.<\/p>\n<p><b>III. Eigentum am Filmmaterial \u2013 Archivierung:\u00a0<\/b><\/p>\n<p>3.1 Digitale Fotografie &amp; Bewegtbild:<br \/>\nDas Eigentum an den Bilddateien (RAW Dateien) steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf \u00dcbergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdr\u00fccklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft \u2013 sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen \u2013 nur eine Auswahl und nicht s\u00e4mtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien im JPG Format. Im Falle von Filmaufnahmen steht das Rohmaterial ebenfalls dem Fotografen zu, der Auftraggeber erh\u00e4lt\u00a0\u2013 sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen \u2013 eine vom Fotografen erfolgte Auswahl an Daten bzw. einer zusammengesetzten Filmsequenz.<\/p>\n<p>Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.<\/p>\n<p>3.2 Eine Vervielf\u00e4ltigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur f\u00fcr den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder \u00e4hnlichen Datentr\u00e4gern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Besch\u00e4digung stehen dem Vertragspartner keinerlei Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p><b>IV. Kennzeichnung:\u00a0<\/b><\/p>\n<p>4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien (Foto &amp; Film) in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Im Falle von Filmaufnahmen ist die Anbringung eines logo inserts als Herstellerbezeichnung zul\u00e4ssig.\u00a0 Der Vertragspartner ist verpflichtet, f\u00fcr die Integrit\u00e4t der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch f\u00fcr alle bei der Herstellung erstellten Vervielf\u00e4ltigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.<\/p>\n<p>4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verkn\u00fcpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Daten\u00fcbertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.<\/p>\n<p>4.3 Die Herstellerbezeichnung kann teilweise oder zur G\u00e4nze entfallen, wenn eine ausgestellte Werknutzungsbewilligung bzw. eine entsprechende Abgeltung auf Grundlage der von der Bundesinnung der Berufsfotografen aufgelegten Ver\u00f6ffentlichungshonorare vorsieht.<\/p>\n<p><b>V. Nebenpflichten:\u00a0<\/b><\/p>\n<p>5.1 F\u00fcr die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er h\u00e4lt den Fotografen diesbez\u00fcglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Anspr\u00fcchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. \u00a7 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsanspr\u00fcchen gem. \u00a7 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdr\u00fccklicher schriftlicher Zusage f\u00fcr die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).<\/p>\n<p>5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Anspr\u00fcchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.<\/p>\n<p>5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverz\u00fcglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht sp\u00e4testens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenst\u00e4nde auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.<\/p>\n<p><b>VI. Verlust und Besch\u00e4digung:\u00a0<\/b><\/p>\n<p>6.1 Im Fall des Verlusts oder der Besch\u00e4digung von \u00fcber Auftrag hergestellten Auf- nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf &#8211; aus welchem Rechtstitel immer &#8211; nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschr\u00e4nkt; f\u00fcr Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies m\u00f6glich ist) beschr\u00e4nkt. Weitere Anspr\u00fcche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht f\u00fcr allf\u00e4llige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie f\u00fcr Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder f\u00fcr entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Sch\u00e4den. Schadenersatzanspr\u00fcche bestehen nur, wenn vom Gesch\u00e4digten grobe Fahrl\u00e4ssigkeit nachgewiesen wird. Ersatzanspr\u00fcche verj\u00e4hren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Sch\u00e4diger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.<\/p>\n<p>6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend f\u00fcr den Fall des Verlusts oder der Besch\u00e4digung \u00fcbergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-St\u00fccke, sonstige Vorlagen etc.) und \u00fcbergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenst\u00e4nde sind vom Vertrags- partner zu versichern.<\/p>\n<p><b>VII. Vorzeitige Aufl\u00f6sung:\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gr\u00fcnden aufzul\u00f6sen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren er\u00f6ffnet oder ein Antrag auf Er\u00f6ffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Verm\u00f6gens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonit\u00e4t des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausf\u00fchrung der Leistung aus Gr\u00fcnden, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unm\u00f6glich oder trotz Setzung einer 14-t\u00e4gigen Nachfrist weiters verz\u00f6gert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines f\u00e4llig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p><b>VIII. Leistung und Gew\u00e4hrleistung:\u00a0<\/b><\/p>\n<p>8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgf\u00e4ltig ausf\u00fchren. Er kann den Auftrag auch &#8211; zur G\u00e4nze oder zum Teil &#8211; durch Dritte ausf\u00fchren lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchf\u00fchrung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders f\u00fcr die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von fr\u00fcheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.<\/p>\n<p>8.2 F\u00fcr M\u00e4ngel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, wird nicht gehaftet (\u00a7 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p>8.3 Der Vertragspartner tr\u00e4gt das Risiko f\u00fcr alle Umst\u00e4nde, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Au\u00dfenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..<\/p>\n<p>8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.<\/p>\n<p>8.5 Der Fotograf beh\u00e4lt sich &#8211; abgesehen von jenen F\u00e4llen, in denen dem Vertrags- partner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht &#8211; vor, den Gew\u00e4hrleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminde- rung zu erf\u00fcllen. Der Vertragspartner hat diesbez\u00fcglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum \u00dcbergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablie- ferung unverz\u00fcglich zu untersuchen. Dabei festgestellte M\u00e4ngel sind ebenso unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte M\u00e4ngel sind unverz\u00fcglich nach ihrer Entdeckung zu r\u00fcgen. Wird eine M\u00e4ngelr\u00fcge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gew\u00e4hrleistung oder Schadenersatzanspr\u00fcchen einschlie\u00dflich von Mangelfolgesch\u00e4den sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von M\u00e4ngeln, sind in diesen F\u00e4llen ausgeschlossen. Die Gew\u00e4hrleistungsfrist betr\u00e4gt 3 Monate.<\/p>\n<p>8.6 F\u00fcr unerhebliche M\u00e4ngel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>8.7 F\u00fcr feste Auftragstermine wird nur bei ausdr\u00fccklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allf\u00e4lliger Lieferverz\u00f6gerungen gilt 6.1 entsprechend.<\/p>\n<p>8.8 Geringf\u00fcgige Lieferfrist\u00fcberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein R\u00fccktrittsrecht zusteht.<\/p>\n<p>8.9 Allf\u00e4llige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die \u00f6ffentliche Auff\u00fchrung von Tonwerken in jedweden Medien.<\/p>\n<p><b>IX Werklohn \/ Honorar:\u00a0<\/b><\/p>\n<p>9.1 Mangels ausdr\u00fccklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils g\u00fcltigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.<\/p>\n<p>9.2 Das Honorar steht auch f\u00fcr Layout- oder Pr\u00e4sentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abh\u00e4ngt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.<\/p>\n<p>9.4 Im Zuge der Durchf\u00fchrung der Arbeiten vom Vertragspartner gew\u00fcnschte \u00c4nderungen gehen zu seinen Lasten.<\/p>\n<p>9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt f\u00fcr einen \u00fcberdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.<\/p>\n<p>9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchf\u00fchrung des erteilten Auftrages aus in seiner Sph\u00e4re liegenden Gr\u00fcnden Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminver\u00e4nderungen (z. B. aus Gr\u00fcnden der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.<\/p>\n<p>9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen H\u00f6he.<\/p>\n<p>9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die M\u00f6glichkeit der Aufrechnung.<\/p>\n<p><b>X. Lizenzhonorar:\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Sofern nicht ausdr\u00fccklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener H\u00f6he gesondert zu.<\/p>\n<p><b>XI. Zahlung:\u00a0<\/b><\/p>\n<p>11.1 Mangels anderer ausdr\u00fccklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der H\u00f6he von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdr\u00fccklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar &#8211; falls es f\u00fcr den Vertragspartner bestimmbar ist \u2013 nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung f\u00e4llig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im \u00dcberweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verst\u00e4ndigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.<\/p>\n<p>11.2 Bei Auftr\u00e4gen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.<\/p>\n<p>11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf &#8211; unbeschadet \u00fcber- steigender Schadenersatzanspr\u00fcche \u2013 berechtigt, Verzugszinsen in der H\u00f6he von 5 Prozent \u00fcber dem Basiszinssatz j\u00e4hrlich zu verrechnen.<\/p>\n<p>11.4 Soweit gelieferte Bilder oder Filme ins Eigentum des Vertragspartners \u00fcbergehen, geschieht dies erst mit vollst\u00e4ndiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein R\u00fccktritt vom Vertrag, au\u00dfer dieser wird ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, vor.<\/p>\n<p><b>XII. Stornobedingungen<\/b><\/p>\n<p>12.1. F\u00fcr Stornierungen von Auftr\u00e4gen durch den Auftraggeber gelten folgende Stornos\u00e4tze ab der<br \/>\nAuftragserteilung als vereinbart.<br \/>\nbis 2 Monate vor dem Auftrag: 30% der Auftragssumme bzw. die geleistete Anzahlung.<br \/>\nbis 2 Wochen vor dem Auftrag: 50 % der Auftragssumme<br \/>\nab 1 Woche vor der Hochzeit: 70% der Auftragssumme<br \/>\nBei Auftr\u00e4gen, bei denen kein Honor in Rechnung gestellt wird, sondern das Fotografenhonorar \u00fcber die kostenpflichtige Bereitstellung der Fotos in Form von downloads bzw. Fotoprodukten (Fotoabz\u00fcge, Tassen Puzzle, usw.) bezogen wird, werden pauschal \u20ac 300,- bei Stornierungen vor dem Fotoshooting in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>2.2. F\u00fcr Stornierungen aller sonstigen Fotoauftr\u00e4ge werden 30% der Auftragssumme als Stornogeb\u00fchr einbehalten.<\/p>\n<p><b>XIII. Datenschutz:<br \/>\n<\/b>Der Vertragspartner erkl\u00e4rt sich ausdr\u00fccklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kredit- kartendaten, Daten f\u00fcr Konto\u00fcberweisungen, Telefonnummer) f\u00fcr Zwecke der Vertragserf\u00fcllung und Betreuung sowie f\u00fcr eigene Werbezwecke automations- unterst\u00fctzt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.<\/p>\n<p><b>XIV. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:\u00a0<\/b><\/p>\n<p>Koppensteiner Photography ist \u2013 sofern keine ausdr\u00fcckliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht \u00a0\u2013 berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder bzw. Videos (auch Ausz\u00fcge) zur Bewerbung seiner T\u00e4tigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Ver\u00f6ffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdr\u00fcckliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Anspr\u00fcche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. \u00a7 78 UrhG sowie auf Verwendungsanspr\u00fcche gem. \u00a7 1041 ABGB.<\/p>\n<p><b>XV. Newsletter &#8211; Produktinformationen:<\/b><\/p>\n<p>Dem Empf\u00e4nger von branchenspezifisch-relevanten Dienstleistungsinformation von Koppensteiner Photography ist es jederzeit m\u00f6glich, k\u00fcnftige E-Mail-Zusendungen jederzeit durch den im E-Mail (Newsletterformat) ersichtlichen \u201eAustragen&#8220;-link zu widerrufen.<\/p>\n<p><b>XVI. Schlussbestimmungen:\u00a0<\/b><\/p>\n<p>16.1 Erf\u00fcllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung k\u00f6nnen Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>16.2 Allf\u00e4llige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sph\u00e4re des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrl\u00e4ssig verschuldet wurde. Im \u00dcbrigen ist \u00f6sterreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.<\/p>\n<p>16.3 Diese Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten f\u00fcr von Fotografen auftrags- gem\u00e4\u00df hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngem\u00e4\u00df, und zwar unabh\u00e4ngig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).<\/p>\n<p>Koppensteiner Photography &#8211; Manfred Koppensteiner \u00a9 2013 &#8211; 2016<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Medieninhaber und Herausgeber: Koppensteiner Photography Manfred Koppensteiner Grestenbergerstra\u00dfe 12 A \u2013 4020 Linz Tel.: +43-664-3824059 office[at]manfredkoppensteiner.net http:\/\/www.manfredkoppensteiner.net Mitglied der Wirtschaftskammer Ober\u00f6sterreich Fachgruppe: Berufsfotografen Meisterbetrieb, Meisterpr\u00fcfung abgelegt in \u00d6sterreich UID-Nummer: ATU 65093935 Bankverbindung: Oberbank BLZ: 15000 &#8211; Kontoinhaber: Manfred Koppensteiner Kto. 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